Inklusion ist Menschenrecht
Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2006 legt fest, dass Inklusion ein Menschenrecht ist. Sie wurde 2008 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert. In Artikel 24 wird der Bereich „Bildung“ geregelt:
Wortlaut des deutschen Vertragstextes
Im Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtsgesetz (BayEUG) ist verankert, wie die Ansprüche der UN-BRK (UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) in der Schule umgesetzt werden sollen.
In Artikel 2 BayEUG ist festgehalten:
(2) Inklusiver Unterricht ist Aufgabe aller Schulen.
In Artikel 30b wird außerdem festgehalten:
(1) Inklusive Schulentwicklung ist ein Ziel aller Schulen.
Was ist inklusive Bildung?
im zehnten Jahr des Bestehens der UN-Behindertenrechtskonvention haben die Vereinten Nationen einen Kommentar dazu veröffentlicht, in dem detailliert beschrieben ist, was unter „inclusive education“ im Sinne der UN-BRK zu verstehen ist. Lesen Sie dazu den „General Comment No 4„.
Schulordnung für schulartübergreifende Regelungen an Schulen in Bayern (Bayerische Schulordnung – BaySchO)
Seit dem 1. Juli 2016 ist diese neue Schulordnung in Kraft. Sie regelt alle Belange, die für alle Schularten in gleicher Weise gelten.
In Bezug auf Inklusion ist der Teil 4 von besonderer Bedeutung: Individuelle Unterstützung, Nachteilsausgleich und Notenschutz (§§ 31 – 36).