Die „Schulordnung für die Mittelschulen in Bayern (MSO)“ sieht in § 23 „Besondere Leistungsfeststellung“ vor: „2Für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache, die weniger als sechs Jahre eine deutsche Schule und in der Jahrgangsstufe 9 das Fach Deutsch als Zweitsprache besucht haben, tritt auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten an die Stelle des Fachs Deutsch das Fach Deutsch als Zweitsprache.“ (§23 MSO Abs. 2 Satz 2).
Der schriftliche Teil der Prüfung wird zentral gestellt, aber:
- Wie gestaltet man eine mündliche Prüfung?
- Wie bereite ich meine Schüler auf den DaZ-Quali vor?
Diese und weitere Fragen wollen wir klären.
Außerdem wird das Angebot eines theorieentlasteten Abschlusses im Nürnberger Land vorgestellt.